Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 82a

§ 82a – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben, normal normal einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder normal normal einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben. normal normal normal arabic Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.

Kurz erklärt

  • Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten erhalten monatlich 100 Euro von der gesetzlichen Rente.
  • Zusätzlich werden 30 Prozent des Einkommens, das über 100 Euro liegt, abgezogen, jedoch maximal 50 Prozent des Regelbedarfsstufe 1.
  • Diese Regelung gilt auch für Personen, die vergleichbare Zeiten in bestimmten Versicherungspflichten haben.
  • Die 33 Jahre können durch die Zusammenrechnung verschiedener Versicherungszeiten erreicht werden.
  • Pro Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine vergleichbare Zeit angerechnet.